Achtung, neue Formvorschriften für Testamente
Mit 1. Jänner dieses Jahres trat in Österreich ein neues Erbrecht in Kraft, welches die teils über 200 Jahre alten Bestimmungen erneuerte und zahlreche Änderungen mit sich brachte. Dabei wurden nicht nur inhaltliche Regelungen, wie das neue Pflegevermächtnis oder das Pflichtteilsrecht geändert, sondern auch die Formvorschriften für Testamente verschärft.
Unverändert blieben die Vorschriften für das eigenhändige Testament, welches nach wie vor zur Gänze selbst geschrieben und unterschrieben werden muss. Hierfür werden auch keine Zeugen benötigt.
Wer allerdings sein Testament mit dem Computer oder einer Schreibmaschine verfasst, oder von einer anderen Person schreiben lässt, sollte die neuen Formvorschriften beachten. Der Erblasser muss das fremdhändig geschriebene Testament in gleichzeitiger Anwesenheit von drei Zeugen eigenhändig unterschreiben. Des Weiteren muss er, ebenfalls eigenhändig, einen Zusatz auf dem Schriftstück verfassen, aus dem hervorgeht, dass dies sein letzter Wille ist. Zu denken wäre dabei beispielsweise an „Dies ist mein letzter Wille“.
Nach wie vor sind Zusätze, wie „im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte“ unnötig. Wer aufgrund seines Geisteszustandes nicht testierfähig ist, wird es auch nicht dadurch, dass er seiner geistigen Kräfte gelobt, umgekehrt muss jemand, der fähig ist, nicht darauf hinweisen.
Doch auch für die Zeugen gelten neue, strengere Vorschriften. So muss von allen Zeugen Vor- und Nachname, sowie Geburtsdatum oder Adresse angeführt werden. Dies muss jedoch nicht handschriftlich geschehen. Sehr wohl eigenhändig müssen die Zeugen unterschreiben und auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisen, beispielsweise durch den Anhang „als Testamentszeuge“. Nicht verpflichtend, jedoch ratsam ist es, Ort und Datum anzufügen.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die notwendigen Eigenschaften eines Zeugen hingewiesen. Fähiger Zeuge ist nur, wer mündig, nicht aufgrund eines geistigen oder körperlichen Leiden unfähig ist, sowie in der Lage ist, die Sprache des Erblassers zu verstehen. Darüber hinaus darf kein Testament bezeugt werden, in dem der Zeuge selbst oder einer seiner näheren Angehörigen bedacht wird. Auch der Kreis dieser Angehörigen wurde ausgeweitet und umfasst auch den Lebensgefährten, sowie dessen nahe Angehörige.
Um nicht die Ungültigkeit des Testaments zu riskieren, empfiehlt es sich die neuen Formvorschriften zu beachten und sich gegebenenfalls professionell beraten zu lassen!
Abgesehen von der Form sollte eine letztwillige Verfügung auch inhaltlich auf die Vereinbarkeit mit dem neuen Erbrecht überprüft werden. Wie erwähnt, gab es dabei auch inhaltliche Änderungen, beispielsweise im Pflichtteilsrecht oder bei den Lebensgefährten.
Ebenso zu erwähnen ist die Möglichkeit der Hinterlegung des Testaments, bzw. die Eintragung in das Testamentsregister, damit nach dem Tod des Erblassers sein letzter Wille auch problemlos aufgefunden werden kann.