Ich will mein Geschenk zurück – geht das?
Darf man ein Geschenk zurückfordern? Kann man auf Übergabe eines bereits zugesagten Geschenkes bestehen, bzw. dies auch einklagen?
Diese Fragen sind nicht neu, und wurden auch schon eingehend beantwortet. Dennoch setzte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) unlängst mit so einem Fall auseinander, da es eben immer auf die speziellen Umstände im Einzelfall ankommt.
Ein Vater machte seiner Tochter anlässlich ihres 21. Geburtstags ein besonderes Geschenk, nämlich ein eigens mit einer roten Schleife umwickeltes Auto. Auf der Nummerntafel war der Name der Tochter mit der Ziffer 1 zu lesen. Der Mann sagte seiner Tochter, dass dies ihr Geburtstagsgeschenk sei.
Da sie jedoch noch keinen Führerschein besaß, konnte sie das Fahrzeug noch nicht nutzen, solange blieb es in der Garage des Vaters. Als sie ihre Fahrprüfung bestanden hatte, absolvierten Vater und Tochter einige Übungsfahrten und daraufhin durfte sie auch alleine fahren. Angemeldet hatte der Vater das KFZ auf seinen Namen, die Treibstoff- und Versicherungskosten zahlte jedoch die junge Frau.
Als es zum Bruch zwischen Vater und Tochter kam, verlangte dieser sein Geschenk zurück und drohte mit einer Diebstahlsanzeige. Sie gab das Auto daraufhin enttäuscht zurück, entschied sich etwas später jedoch um das Fahrzeug zu kämpfen. Vor Gericht wurde festgestellt, dass diese Schenkung nie an eine Bedingung geknüpft wurde, auch wurde der Tochter das Auto nicht nur vorübergehend überlassen.
Nun kann eine mündliche Schenkung ohne wirkliche Übergabe des Geschenks grundsätzlich nicht eingeklagt werden. Für die Gültigkeit einer mündlichen Schenkung bedarf es entweder eines Notariatsaktes, oder eben der wirklichen Übergabe. Dabei muss der Gegenstand auch tatsächlich übergeben worden sein, sofern dies der Natur der Sache nach möglich ist. Bei einem Fahrzeug ist dies allemal möglich, jedoch muss das KFZ als Ganzes übergeben werden, nur die Übergabe des Schlüssels alleine reicht nicht aus. Für Sachen, bei denen eine tatsächliche körperliche Übergabe nicht möglich ist, gibt es andere Lösungen, wie beispielsweise das Grundbuch für Liegenschaften.
Da ein Notariatsakt in diesem Fall nicht vorlag, kam es auf die Übergabe an. Entscheidend bei einer Übergabe ist weiter, so der Oberste Gerichtshof, dass der Wille des Geschenkgebers, die Sache in den Besitz des Beschenkten zu übertragen, nach außen tritt. Schwierigkeiten machte hier die Tatsache, dass besonders bei Familienangehörigen, die gemeinsam in einem Haushalt leben und die Sache gemeinsam benützen, die Übergabe nicht leicht ersichtlich ist.
Im vorliegenden Fall wurde die Übergabe „spätestens mit der laufenden Nutzung samt alleiniger Kostentragung“ bejaht.
Die Aushändigung des Typenscheins spielt hingegen keine Rolle, da ja, wie erwähnt, ein Auto körperlich übergeben werden kann. Nun blieb nur noch die Frage der Zulassung zu klären. Aus dieser könne nicht zwingend auf die Eigentümereigenschaft des Eingetragenen geschlossen werden, so der OGH, und stehe somit einer Schenkung durch Übergabe nicht im Wege. Die junge Frau kann also ihr Geburtstagsgeschenk von ihrem Vater zurecht fordern.
Allgemein wollte der Gesetzgeber durch diese Vorschrift für mündliche Schenkungen Personen vor übereilten Zusagen schützen. Erst wenn die Sache tatsächlich übergeben wurde, oder eben ein Notariatsakt angefertigt wurde, ist die Schenkung gültig. Diese Regelung besteht übrigens bereits seit über 200 Jahren, nämlich seit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) am 01.01.1812.
Quellen:
www.diepresse.com
OGH 20.12.2016, 1 Ob 229/16g