Radfahren auf dem Gehsteig - kein Vorrang!
Im Sommer 2011 ereignete sich in Salzburg ein Verkehrsunfall, an welchem ein Radfahrer und ein Autolenker beteiligt waren.
Der Autofahrer näherte sich einer Kreuzung, die durch das Verkehrszeichen „Vorrang geben“ gegenüber der kreuzenden Straße gekennzeichnet war. Der Autofahrer hatte vor, nach rechts abzubiegen, blickte aber nur nach links; erst kurz vor dem Unfall mit dem Radfahrer – welchen er bei einem Blick nach rechts sekundenlang hätte erblicken können – richtete der Autofahrer seinen Blick nach rechts und es kam zur Kollision.
Der Radfahrer befuhr den aus seiner Sicht rechts vom Fahrbahnrand gelegenen Gehweg in Längsrichtung.
Da der Radfahrer im gegenständlichen Fall § 68 Abs. 1 StVO (das Verbot des Befahrens eines Gehweges in Längsrichtung) missachtete, konnte dem Autolenker der Rechtsvorrang hier nicht entgegen gehalten werden, da der Radfahrer selbst grob verkehrswidrig handelte.
Der oberste Gerichtshof bestätigte mit dieser Entscheidung, dass dies auch für Radfahrer gilt, welche entgegen § 68 Abs. 1 StVO einen Gehsteig oder Gehweg in Längsrichtung befahren; dies entsprechend der ständigen Rechtsprechung, dass sich derjenige nicht auf einen ihm zukommenden Vorrang berufen kann, der sich selbst grob verkehrswidrig verhält (2 Ob 333/97b; 2 Ob 172/04i; RS 0073421; RS 0074976[T11, 13 u. 14]).
Die in der zu Grunde liegenden Entscheidung ausgesprochene Verschuldensteilung von 1:1 beruht jedoch viel mehr auf der Tatsache, dass beiden unfallsbeteiligten Parteien ein Verschulden wegen massiv verspäteter Reaktion zu Lasten gelegen war.
Es wäre daher nicht auszuschließen, dass für den Fall des korrekten Verhaltens des Autolenkers in einem solchen Fall den Radfahrer ein gänzliches Verschulden am Zustandekommen eines solchen Verkehrsunfalles treffen könnte.
Bezughabende Normen:
§§ 1304, 1311 ABGB
§ 19 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 StVO
Quelle:
Lexis Nexis Newsmonitor (www.newsmonitor.at)
OGH 2 Ob 100/14s (www.ris.bka.gv.at)