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22. März 2015

Werben mit unbegrenztem Surfen und dann "drosseln"

Gemäß § 2 UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) gilt eine Geschäftspraktik dann als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthält, oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über einen oder mehrere Tatsachen derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Im gegenständlichen Fall wirbt ein österreichisches Mobilfunkunternehmen mit Ankündigungen wie:

„Smart Net unlimited“

„unlimitiert telefonieren, SMSen, surfen“

oder

„so viel mobiles Internet, wie sie wollen.“

Allerdings wird nach Erreichen eines bestimmten Datentransfers die Downloadgeschwindigkeit auf 64 kbit/s gedrosselt, sodass laut Meinung der Kläger – ein Verein – eine nur mehr extrem eingeschränkte Nutzung des Internets über das Mobilfunkgerät möglich sei.

Das beklagte Mobilfunkunternehmen bestritt selbstverständlich all diese Behauptungen und führte aus, dass der kleingedruckte Hinweis auf die Drosselung auf 64 kbit/s ausreichend sei und dass jedem Konsumenten einer solchen Leistung hinreichend bewusst sei, was diese Drosselung für den alltäglichen Gebrauch bedeute.

Wie sich die Drosselung allerdings genau auf die Möglichkeit der Nutzung durch den Konsumenten auswirkte und was das im Detail in Bezug auf Dauer des Seitenaufbaues, Video-Stream und Bilddownload bedeutete bzw. bedeutet, wurde vom Erstgericht verabsäumt, festzustellen.

Der oberste Gerichtshof nahm zu dieser Thematik Stellung wie folgt:

An der Irreführungseignung ist seiner Meinung nach in diesem Fall in keinster Weise zu zweifeln, da der durchschnittlich informierte Kunde unter „unlimitiertem Surfen“ die Nutzung der üblichen Internetdienste in angemessener Geschwindigkeit versteht. Es darf also nicht zu einer gravierenden Einschränkung des Internetgebrauchs führen.

Diese Rechtssache wurde allerdings aufgrund der überschießenden Behauptungen der klagenden Partei wieder an das Erstgericht zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage zurückverwiesen.

Was bedeutet diese Entscheidung für den Endverbraucher?

Sollte man auf Basis einer solchen Werbung ein Produkt dieser Art erstanden haben und durch die Drosselung eine Nutzung der Datenservices soweit eingeschränkt sein, dass man von einer üblichen Nutzung nicht mehr ausgehen kann, so wäre unter Umständen an eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums zu denken.

Quellen:

www.newsmonitor.at

OGH 21. 10. 2014, 4 Ob 137/14x = ecolex 2015/84 mit Glosse Dominik Hofmarcher

Kraft/Steinmair (Hrsg.), UWG - Praxiskommentar, § 2 

Riedler in Schwimann/Kodek (Hrsg.), ABGB Praxiskommentar, § 871

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